Fachschaftsrat MuWi/KuMa Weimar


Sonntag, 10. Januar 2010

Satzung des FSR Musikwissenschaft / Kulturmanagement

§ 1 Die Fachschaft

(1) Die Fachschaft setzt sich zusammen aus allen an der Hochschule für Musik Franz Liszt
eingeschriebenen Haupthörern Musikwissenschaft und Kulturmanagement.
(2) Die Fachschaft ist ein selbstständiger, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteter
Bestandteil der Studierendenschaft der Hochschule für Musik Franz Liszt.
(3) Die Fachschaft hat im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht mit Fachschaften anderer Hochschulen
zusammenzuarbeiten und Dachverbänden der Fachschaften beizutreten.
(4) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht zum Fachschaftsrat.
(5) Jedes Mitglied der Fachschaft hat Anrecht auf Information vom und Anfragen an den
Fachschaftsrat.


§ 2 Der Fachschaftsrat

(1) Das Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat, er vertritt die Fachschaft im Institutsrat und im
Studierendenrat.
(2) Der Fachschaftsrat setzt sich aus fünf von der Fachschaft gewählten Mitgliedern zusammen.
(3) Es gibt keinen Vorsitzenden, alle Mitglieder des Fachschaftsrats sind gleichermaßen
stimmberechtigt.
(4) Unter den Mitgliedern wird beschlossen, wer die Aufgabe des Schatzmeisters und dessen
Stellvertreters übernimmt. Darüber hinaus wird ein Beauftragter für die Internetpräsenz des FSR bestimmt.
(5) Der Fachschaftsrat kann Ausländerbeauftragte sowie sonstige Beauftragte ernennen.
(6) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit in Kraft tritt.


§ 3 Die Wahl des Fachschaftsrats

(1) Die Ankündigung des Wahltermins sowie des Termins zur Einreichung von Wahlvorschlägen
erfolgt mindestens vier Wochen vor der Wahl.
(2) Die Wahl wird Ende des Sommersemesters vom aktuellen Fachschaftsrat ausgerichtet.
(3) Mitglieder des aktuellen Fachschaftsrats können erneut kandidieren.
(4) Die Kandidatur erfolgt über eine schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten an den
Fachschaftsrat.
(5) Die Frist zur Annahme von Wahlvorschlägen endet mit der Wahlsitzung des aktuellen
Fachschaftsrates. Dieser erstellt die Wahlliste, die alphabetisch sortiert alle Kandidaten mit
Semesteranzahl und Fächerkombination auflistet. Die Wahlliste muss mindestens zwei Wochen
vor der Wahl öffentlich an den Musikwissenschafts- und Kulturmangementpinnwänden
ausgehängt werden.
(6) Die Wahlurne wird an von Studenten häufig frequentierten Orten aufgestellt (z.B. Teilbibliothek
Musikwissenschaft).
(7) Jeder Wähler vergibt bis zu fünf Stimmen. Es kann nicht akkumuliert werden.
(8) Die Auszählung der Stimmen erfolgt direkt im Anschluss durch den Fachschaftsrat und
öffentlich. Die fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Bei Stimmengleichheit
wird der Fachschaftsrat erweitert. Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich per Aushang bekannt
zu geben.
(9) Nimmt ein Kandidat die Wahl nicht an, oder scheidet ein Fachschaftsratsmitglied vor Ende der
Amtszeit aus, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl
erhalten hat. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.


§ 4 Die Sitzungen des Fachschaftsrates

(1) Die konstituierende Sitzung des neuen Fachschaftsrates findet zum Ende des
Verwaltungssemesters (30. September) statt. Der neue Fachschaftsrat übernimmt die archivierten
Protokolle und Kontoauszüge.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, Ort und Zeit sowie Tagesordnung sind der Fachschaft eine Woche
vorher per Rundmail und auf der Homepage bekannt zu geben. In begründeten Fällen kann eine
nichtöffentliche Sitzung einberufen werden sowie wegen Dringlichkeit unter Angabe von
Gründen auf die Einhaltung der Einladungsfrist verzichtet werden.
(3) Der Fachschaftsrat trifft sich mindestens vier Mal pro Semester.
(4) Die Sitzungen werden protokolliert.
(5) Der FSR verpflichtet sich Protokolle und Tageordnungen in öffentlich zugänglicher Form zu archivieren. Die Verantwortung hierfür obliegt einem dafür Beauftragten.
(6) Die interne Archivierung aller Belange des FSR obliegt dem Schatzmeister. Dabei sind die vom FSR erarbeiteten Richtlinien zur Archivierung zu befolgen.
(7) Näheres zur Vorgehensweise bei den Sitzungen regelt die Geschäftsordnung. Die bestehende
Geschäftsordnung kann vom Fachschaftsrat jederzeit neu beschlossen oder geändert werden.


§ 5 Verwaltung der Finanzen

(1) Im Rahmen der Archivierungspflicht verwaltet der Schatzmeister das vom vorhergehenden Fachschaftsrat übernommene Budget und kümmert sich um eine geeignete Form der nachvollziehbaren Kontoführung. Auch hier gelten die vom FSR erarbeiteten Richtlinien zur Archivierung.
(2) Beschlüsse über Ausgaben müssen von der einfachen Mehrheit des Fachschaftsrates beschlossen
werden.
(3) Der gesamte Fachschaftsrat trägt dafür Sorge, das Budget während seiner Amtszeit nicht zu
verringern, sondern Ausgaben durch Einnahmen wieder auszugleichen. Sollte das nicht
gelungen sein, muss er einen Antrag auf Aufstockung beim Institut stellen. Ein Fixbetrag
existiert nicht.


§ 6 Beschluss und Änderung der Satzung

(1) Die Satzung wird durch den einstimmigen Beschluss des Fachschaftsrats beschlossen oder
geändert.
(2) Eine neue oder geänderte Satzung muss öffentlich bekannt gemacht werden.


Weimar, den 10. Januar 2010

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