Gemäß der Satzung des Fachschaftsrats §4 (6) gibt sich der Fachschaftsrat folgende
Geschäftsordnung:
§ 1 Mitarbeit und Anwesenheit
(1) Die gewählten Mitglieder verpflichten sich für ihre Amtszeit zu aktiver Mitarbeit im
Fachschaftsrat.
(2) Die Teilnahme an allen Sitzungen ist verpflichtend. Ist einem Mitglied die Teilnahme nicht oder
nur teilweise möglich, so muss dies den übrigen Mitgliedern unter Angabe von Gründen
frühzeitig mitgeteilt werden.
(3) Der Fachschaftsrat entsendet vier Mitglieder in den Institutsrat. Die Anwesenheit der
Abgesandten bei allen Institutsratssitzungen ist verpflichtend.
§ 2 Sitzungen
(1) Der Fachschaftsrat hält pro Semester mindestens vier Sitzungen ab.
(2) Die Sitzungen finden öffentlich statt. Die Einladung dazu erfolgt an alle Mitglieder der
Fachschaft eine Woche vorher per email-Verteiler und auf der homepage, zusammen mit der
geplanten Tagesordnung.
(3) Bei gegebenem Anlass können Sitzungen ganz oder teilweise nicht-öffentlich abgehalten
werden. Dies ist ebenfalls öffentlich anzuzeigen.
(4) Die Sitzungen werden protokolliert, die Protokolle werden archiviert. Das Protokoll enthält die
Tagesordnung, die Namen der anwesenden Fachschaftsratsmitglieder sowie der Gäste und die
gefassten Beschlüsse. Genehmigte Protokolle werden veröffentlicht.
(5) Der Sitzungsleiter ist jeweils derjenige, der bei der vorherigen Sitzung das Protokoll
geschrieben hat. Der Sitzungsleiter erstellt die Tagesordnung, kümmert sich um die Lokalität
sowie um die rechtzeitige Einladung der Fachschaft. Die Sitzung eröffnet, leitet und schließt er
in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung, der Tagesordnung und den demokratischen
Gepflogenheiten.
(6) Die Tagesordnung gliedert sich folgendermaßen:
- Bestätigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Sitzung
- Berichte aus den Gremien
- Anträge
- Aktuelles/Verschiedenes/Gäste/Anfragen
Anträge auf Erweiterung des Tagesordnung zu Beginn der Sitzung sind zulässig.
(7) Änderungsanträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich anzuhören.
§ 3 Beschlüsse
(1) Beschlüsse ergehen in einfacher Mehrheit der anwesenden Fachschaftsratsmitglieder.
Stimmenthaltung ist als nicht abgegebene Stimme zu werten. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Das genaue Stimmenverhältnis von Abstimmungen ist im Protokoll festzuhalten.
(2) Auf Beschluss des Fachschaftsrates kann eine Wahl sowohl geheim als auch namentlich
abgehalten werden.
(3) Bei eventueller Befangenheit können Mitglieder des Fachschaftsrates durch einfach Mehrheit
von Beratung und Beschluss ausgeschlossen werden.
(4) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst.
§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Lediglich Anträge zur Geschäftsordnung werden unverzüglich erörtert und beschlossen.
(2) Dies sind insbesondere:
- Anträge auf Überweisung eines Antrages an ein anderes Gremiun
- Anträge auf Unterbrechung oder Schließung der Sitzung
- Anträge auf Veränderung der Tagesordnung (z.B. Vertagung)
- Anträge auf geheime oder namentliche Abstimmung
- Anträge auf Redezeitbegrenzung oder Ende der Diskussion
- Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit
(3) Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt im Zweifelsfall dem Fachschaftsrat als Gremiun
per Abstimmung mit einfacher Mehrheit oder bei nicht zu lösenden Streitfällen dem Kanzler
oder Justitiar der Hochschule für Musik Franz Liszt.
(4) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit möglich.
§ 5 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung wird mit der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Fachschaftsrates
verabschiedet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Weimar, den 20. Oktober 2010
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Sonntag, 10. Januar 2010
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